Die Satzung

Satzung vom 18. Oktober 2004, geändert am 25. Juni 2007, zuletzt geändert am 29. März 2017

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Hanseatischer Golfclub. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e. V.“

(2) Sitz des Vereins ist Greifswald.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Golfverband, im Landesgolfverband MeckIenburg-Vorpommern und im Landessportbund.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Forderung des Golfsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die vertragliche Nutzung einer Golfanlage
  • das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs
  • die Ausrichtung von Wettspielen
  • die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen
  • die Förderung der Jugend und
  • die Teilnahme an Verbandswettspielen.
§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:

  • ordentliche Mitglieder
  • außerordentliche Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder
  • Firmenmitglieder
  • passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze (3) - (6) gehören.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die ordentliche Mitglieder eines anderen Golfclubs sind und deren Heimatverein nicht der Hanseatische Golfclub Greifswald ist.

(4) Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. Personen in Schul- bzw. Berufsausbildung sowie Wehrpflichtige und Zivildienstleistende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze oder dem Entfallen der Voraussetzungen des Satzes 1 endet die Mitgliedschaft. Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein Aufnahmeantrag zu stellen.

(5) Firmenmitglieder sind juristische Personen oder Gesellschaften. Sie haben keinen Anspruch auf die Ausübung des Golfsports und die damit verbundenen Rechte. Die Mitgliedschaftsrechte werden ausschließlich durch eine dem Verein schriftlich zu benennende vertretungsberechtigte natürliche Person ausgeübt.

(6) Passive Mitglieder sind Personen, die den Golfsport auf der Vereinsanlage nicht ausüben oder nur über eine mittelbare Fernmitgliedschaft verfügen.

(7) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(8) Der Gesamtvorstand kann Mitglieder, die in mehreren Golfvereinen Mitglied sind und deren Heimatverein nicht der Hanseatischer Golfclub Greifswald ist, zur Teilnahme an einzelnen Vereinswettspielen nicht zulassen. Näheres regelt die Spielordnung.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Gesellschaft werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten. Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) In dem Vertrag über die Nutzung der Golfanlage kann vereinbart werden, dass die Aufnahme von der Zustimmung der Betreibergesellschaft abhängig gemacht wird.

(4) Ein Spielrecht ist mit der Mitgliedschaft erst verbunden, wenn die Anlage fertiggestellt ist bzw. nach Fertigstellung einer Anlage ein Spielberechtigungsvertrag mit dem Golfanlagenbetreiber wirksam geworden ist.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft und alle damit in Verbindung stehenden Ansprüche enden

  1. mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei Firmenmitgliedern mit der Auflösung des Unternehmens
  2. bei befristeten Mitgliedern mit Ablauf der Laufzeit der Mitgliedschaft
  3. durch Austritt des Mitglieds
  4. durch Ausschluß des Mitglieds aus dem Verein

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags oder einer Umlage im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und Zahlung nicht erfolgt ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(2) Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen oder Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwider gehandelt oder sich wiederholt grob unsportlich verhalten hat. Im Falle einer Firmenmitgliedschaft gilt als Verstoß auch ein solcher der den Golfsport Ausübenden. Vor der Entscheidung über die Ausschließung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.

(4) Bei Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem Verhalten oder unsportlichem Verhalten eines Mitglieds kann der Gesamtvorstand anstelle eines AusschIusses gemäß Absatz 3 die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen. Diese sind:

  1. Verwarnung
  2. befristete Wettspielsperre
  3. befristetes Platzverbot.

Wettspielsperre und Platzverbot dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Vor der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

(5) Einem ausgeschiedenen Mitglied stehen, gleich aus welchem Grunde die Mitgliedschaft endete, keine Ansprüche am Vermögens des Vereins zu.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Gesamtvorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Kassenprüfer.
§8 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand leitet den Verein und besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schatzmeister/in
  4. dem/der Spielführer/in
  5. dem/der Platzwart/in
  6. dem/derJugendwart/in
  7. dem/der Schriftführer/in
  8. bis zu drei weiteren Mitgliedern mit besonderen Aufgaben
  9. einer von der Betreibergesellschaft zu benennenden Person.

(2) Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden einzeln oder seinen Stellvertreter und den Schatzmeister gemeinsam vertreten. Der Abschluss eines Vertrages über die Nutzung einer Golfanlage bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Dies gilt auch für Änderungen eines solchen Vertrages.

(3) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand wirksam gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Eine Neuwahl des Gesamtvorstands findet in Abweichung von Satz 1 erstmals statt, wenn der Spielbetrieb für einen 9-Loch-Platz freigegeben worden ist. Abs. 1 lit. i) findet erst nach Abschluss eines Vertrages über die Nutzung einer Golfanlage Anwendung.

(4) Der Gesamtvorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

(5) Die Vertretungsmacht des Gesamtvorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 10.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Gesamtvorstands
  3. Entlastung des (Gesamt)Vorstands
  4. Wahl des (Gesamt)Vorstands
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
  6. Beschlußfaßung über sonstige Anträge, die der (Gesamt)Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt;
  7. Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstands (§ 4 Abs. 4);
  8. Wahl der Kassenprüfer.

(2) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Quartal abgehalten. Sie ist vom Vorsitzenden des Gesamtvorstands, im Verhinderungsfalle von dessen Vertreter, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefes an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Ist dem Verein eine E-Mail-Adresse benannt worden, kann die Einladung auch in elektronischer Form erfolgen. Die einheitliche Einladung von Familienangehörigen, deren dem Verein letztbekannte Anschrift eine gemeinsame Anschrift ist, ist zulässig.

(3) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Werktage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

(5) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder, Firmenmitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht ruht, wenn fällige Beiträge zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung noch nicht gezahlt worden sind.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter anwesend, so wird die Versammlung von dem lebensältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Diese Wahl leitet das lebensälteste anwesende Mitglied.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Gesamtvorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit unveränderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung mit der Einladung zur Erstversammlung ist zulässig.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse - soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird jedem Mitglied bekannt gegeben.

(10) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund verlangt. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 9 Abs. 2 bis 8 gelten entsprechend.

§10 Kassenprüfung

Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§11 Ausschüsse

(1) Der Gesamtvorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Gesamtvorstands angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion, es sei denn, ihnen ist mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstands Vollmacht zur Regelung von Angelegenheiten erteilt worden.

(2) Der Gesamtvorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabenausschusses für die Dauer der Wahlperiode des Gesamtvorstands. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e. V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben erteilt.

§12 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen

(1)

  1. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Gesamtvorstand festgesetzt, nachdem er die Mitgliederversammlung dazu angehört hat.

(2)

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 15.01. eines Jahres bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig ist. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Jugendliche Mitglieder zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Gesamtvorstand festgelegt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des Gesamtvorstands die Erhebung einer Umlage beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist.

(4) Ehrenmitglieder treffen keine Zahlungsverpflichtungen.

§13 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

§14 Datenschutz

(1) Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszwecks nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Spielbetriebs sowie die Bestellung des DGV-Ausweises und die Meldung der Namen/der Mitgliedsnummer/der Vorgabe und der vorgabenwirksamen Spielergebnisse an den DGV. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Der Verein veröffentlicht Start- und Ergebnislisten sowie die Vorgaben seiner Mitglieder durch Aushang. Vorgaben, Start- und Ergebnislisten werden auch in elektronischen Medien veröffentlicht, wobei der Zugang zur Startliste durch geeignete Beschränkungen geschützt ist.

(3) Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über ihre Daten zu erhalten. Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung ihrer Daten, soweit diese nicht zur Verfolgung des Vereinszwecks erforderlich ist, widersprechen.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 9 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesgolfverband, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar wieder zur Förderung des Golfsports, zu verwenden hat.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.